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Pfarrgemeinde St. Barbara in Lindhorst |
Haus- und Benutzungsordnung
Die katholische Kirchengemeinde
St. Barbara in Lindhorst / Kreis Schaumburg gestattet für kulturelle und
gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten in den Pfarrheimen
in Lindhorst und Sachsenhagen nach folgender Ordnung:
§ 1
Die Räumlichkeiten stehen im
Eigentum / in Nutzung der Kirchengemeinde und werden durch diese verwaltet. Vertreter
der Kirchengemeinde ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. Nur dieser oder
eine von diesem beauftragte Person kann wirksame Anordnungen über die Benutzung
der Räumlichkeiten treffen. Die jeweils beauftragte Person übt ebenso wie der
Kirchenvorstandsvorsitzende das Hausrecht aus.
Jeder Benutzer der Räumlichkeit
unterwirft sich mit Abschluss eines Mietvertrages dieser Ordnung und
gegebenenfalls zusätzlicher konkreter Einzelanordnungen der Beauftragten der
Pfarrei.
§ 2
Ein Rechtsanspruch auf die
Benutzung der Räumlichkeiten besteht nicht.
Die Kirchengemeinde wird in der
Regel Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, der Jugendarbeit, soweit sie in
Gruppen organisiert ist, und kulturelle gesellige Veranstaltungen zulassen.
Die Benutzung der Räumlichkeiten
kann versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass eine beabsichtigte
Veranstaltung mit dem Selbstverständnis der katholischen Kirche und ihrer Lehre
im Widerspruch stehen würde. Dem entspricht, dass die Kirchengemeinde in
Zweifelsfällen berechtigt ist, sich vom Antragsteller den beabsichtigten
Verlauf und Zweck einer Veranstaltung schriftlich darlegen zu lassen.
Veranstaltungen politischer
Parteien und ihrer Organisationen sind in den Räumlichkeiten ausgeschlossen,
soweit sie ausschließlich oder vorrangig parteipolitischen Charakter haben oder
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder den Rechtsvorschriften
zuwiderlaufen würden.
§ 3
Die Zeiten für regelmäßig
wiederkehrende Benutzungen werden in einem Plan zum Jahresbeginn festgelegt.
Die in diesem Plan enthaltenen Termine für pastorale Arbeit der Kirchengemeinde
in den Räumlichkeiten haben Vorrang vor anderen Veranstaltungen.
Anträge für einmalige Benutzung
sind spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin an die Kirchengemeinde zu stellen.
Die Kirchengemeinde behält sich vor, den Abschluß eines schriftlichen
Mietvertrages (Einzelnutzungsvertrag) zu verlangen.
§ 4
Die Kirchengemeinde ist bei
Verstößen gegen diese Haus- und Benutzungsordnung berechtigt, ohne Angabe von
Gründen eine bereits zugesagte, regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu
widerrufen. Desweiteren verliert der Benutzer für den Tag der Störung sein
Benutzungsrecht, ohne daß es einer weiteren Erklärung seitens der
Kirchengemeinde bedarf.
§ 5
Der Veranstalter (Benutzer) haftet
für die ordnungsgemäße Benutzung der Räumlichkeiten und des Inventars durch die
Teilnehmer. Er steht der Kirchengemeinde demgemäß finanziell für Schäden ein,
die durch die Nutzer der Räumlichkeiten während oder aus Anlaß der
Veranstaltung verursacht werden. Mit dem Antrag auf Benutzung hat der
Antragsteller einen für ihn verantwortlichen Veranstaltungsleiter zu benennen.
Der Veranstaltungsleiter soll die
Räumlichkeiten als erster betreten und als letzter verlassen, um sich von dem
ordnungsgemäßen Zustand der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten vor und
nach der Nutzung zu überzeugen. Schadhafte Einrichtungsgegenstände, Anlagen
oder Geräte dürfen nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel oder
Beschädigungen sind unverzüglich der Kirchengemeinde zu melden.
Der Veranstaltungsleiter ist
verpflichtet, die seiner Leitung unterstehenden Teilnehmer der Veranstaltung
auf diese Haus- und Benutzungsordnung, insbesondere auf die
Haftungsbedingungen, hinzuweisen.
Die Benutzer tragen ferner die
Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der sicherheits- und
feuerpolizeilichen Vorschriften.
§ 6
Die technischen Anlagen, wie
Heizungsvorrichtungen u.ä., dürfen nur von der beauftragten Person der
Kirchengemeinde bedient werden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen
Genehmigung.
§ 7
Die Garderobenaufbewahrung obliegt
dem Benutzer. Für abhandengekommene Garderobe, Wertsachen und sonstige
Gegenstände übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung.
Nach Abschluß der Benutzung sind die
Räumlichkeiten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und die benutzten
Einrichtungen, Geräte und Anlagen in den Zustand zu bringen, in dem sie
überlassen wurden. Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung entstanden sind,
sind der Kirchengemeinde unverzüglich mitzuteilen. Fundsachen sind unverzüglich
der Kirchengemeinde abzuliefern.
§ 8
Die Kirchengemeinde ist
berechtigt, vom Veranstalter / Benutzer im Sinne dieser Ordnung Gebühren für
die Nutzung zu fordern. Daneben hat der Veranstalter die aus seiner
Veranstaltung resultierenden Nebenkosten einschließlich Heizung und Reinigung
zu tragen. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, hierfür einen Pauschalbetrag
festzusetzen.
§ 9
Der Veranstalter hat evtl.
erforderliche (behördliche) Genehmigungen
(z.B. GEMA) vor der Veranstaltung in eigener Verantwortung und auf
eigene Kosten einzuholen.
Eventuell anfallende Gebühren
(z.B. GEMA) sind vom Veranstalter zu übernehmen. Die Kirchengemeinde haftet
nicht für diesbezügliche Ansprüche Dritter.
§ 10
Der Veranstalter übernimmt für die
Dauer der Veranstaltung die Verkehrssicherungspflicht. Der Veranstalter stellt
die Kirchengemeinde frei von Ansprüchen Dritter, vor allem der Teilnehmer an
seiner Veranstaltung, die während oder aus Anlaß seiner Veranstaltung auf dem
Grundstück und im Gebäude der Kirchengemeinde entstehen. Hierfür ist vom
Veranstalter eine geeignete Versicherung abzuschließen. Die Kirchengemeinde
kann die Genehmigung der Veranstaltung von der Vorlage des
Versicherungsnachweises abhängig machen.
Die Haftung des Eigentümers
beschränkt sich auf den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes.
§ 11
Die allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften werden durch diese Haus- und Benutzungsordnung nicht berührt. Auf
die Regelungen des Jugendschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes, des
Lebensmittelrechts, des Steuerechts und die Lärmschutzregelungen wird besonders
hingewiesen.
Diese Haus- und Benutzungsordnung
tritt am Tag der kirchenoberlichen Genehmigung in Kraft. Ältere Haus- und
Benutzungsordnungen der Kirchengemeinde werden zum gleichen Zeitpunkt
aufgehoben.
Lindhorst, den 30. August 2004 Stefan Bringer, Pfarrer
(L.S.) ___________________________________________
Mitglied
des Kirchenvorstandes
___________________________________________
Mitglied
des Kirchenvorstandes
Kirchenoberlich
genehmigt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG.
(L.S.) Hildesheim, den
________________________________
Gebühren-Ordnung
für die Nutzung der Räumlichkeiten
der röm.-kath. Pfarrgemeinde St. Barbara in 31698
Lindhorst
in den Pfarrheimen in Lindhorst und Sachsenhagen.
1. Beerdigungskaffee 40,- €
2. Versammlungen nicht-kirchlicher Vereine 30,- €
3. Jegliche Feiern 70,- €
_______________________ _________________________________________
Ort, Datum Vorsitzender
des Kirchenvorstandes
(L.S.) _________________________________________
Mitglied
des Kirchenvorstandes
_________________________________________
Mitglied
des Kirchenvorstandes
Kirchenoberlich genehmigt
gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG.
Hildesheim, den __________________________
(L.S.)
Beispiel-Mietvertrag
über die befristete Überlassung von Räumlichkeiten
in den kath. Pfarrheimen Lindhorst und Sachsenhagen
(z.B. für Veranstaltungen)
Zwischen
der röm.-kath. Pfarrgemeinde St. Barbara in 31698 Lindhorst
vertreten
durch den Pfarrer
-
nachfolgend Vermieter genannt -
und________________________________________________________________
vertreten
durch ______________________________________________________
-
nachfolgend Mieter genannt -
wird
unter Maßgabe der Haus- und Benutzungsordnung, die Bestandteil dieses Vertrages
ist, folgendes vereinbart:
§ 1
Der
Vermieter gestattet dem Mieter die Benutzung der nachfolgend genannten
Räumlichkeiten
___________________________________________________________________
für folgende Veranstaltung: ___________________________________________ die am
________________ von _______________ bis
______________stattfindet.
§ 2
Für
die Benutzung hat der Mieter an den Vermieter folgenden Mietzins zu zahlen:
_________ €.
Dieser
Mietzins schließt die nachfolgend genannten Nebenkosten mit ein:
___________________________________________________________________
Die
nachfolgend genannten Nebenkosten werden nach folgendem Schlüssel / pauschal
berechnet und betragen
___________
€ für
__________________________________________________
___________
€ für __________________________________________________
___________
€ für __________________________________________________.
§ 3
Die
beabsichtigte Veranstaltung darf nicht im Widerspruch zum Selbstverständnis der
katholischen Kirche und ihrer Lehre stehen. Jede Ruhestörung ist zu vermeiden.
Rundfunk und Fernsehempfang, Benutzung von Musikinstrumenten und Tonträgern ist
nur in Zimmerlautstärke gestattet.
Abfälle
sind vorschriftsmäßig und sachgerecht zu entsorgen.
Durch
die beabsichtigte Veranstaltung darf desweiteren nicht gegen geltendes Recht
oder die schutzwürdigen Interessen der Nachbarschaft verstoßen werden.
§ 4
Der Schlüssel ist bei Abschluss dieses Mietvertrages ausgehändigt
worden / der Schlüssel ist am ________________________ bis
______________________ bei __________________________________________ gegen
Quittung abzuholen und bis ____________ am selben Ort / bei
_______________________ zurückzugeben.
§ 5
Der
Mieter hat sich unverzüglich nach Betreten der gemieteten Räume von deren
ordnungsgemäßen Zustand sowie der Vollständigkeit der Einrichtungsgegenstände
zu überzeugen und eventuelle Mängel sofort dem Vermieter anzuzeigen.
Andernfalls gelten die Räume als bei Beginn der Veranstaltung ordnungsgemäß
übergeben.
§ 6
Mehrere
Mieter haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform
§ 8
Sollten
einzelne oder mehrere Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so verständigen sich die Vertragspartner auf solche Regelungen, die dem
beabsichtigten Zweck am nächsten kommen.
§ 9
Der
Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme von der Haus- und Benutzerordnung.
§ 10
Der
Mieter benennt Frau/Herrn _________________________________ als
verantwortlichen Veranstaltungsleiter.
§ 11
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________
Ort,
Datum
_____________________________ ______________________________
Vermieter Mieter
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