Pfarrgemeinde St. Barbara in Lindhorst

 

Haus- und Benutzungsordnung

 

 

 

Die katholische Kirchengemeinde St. Barbara in Lindhorst / Kreis Schaumburg gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten in den Pfarrheimen in Lindhorst und Sachsenhagen nach folgender Ordnung:

 

 

§ 1

 

Die Räumlichkeiten stehen im Eigentum / in Nutzung der Kirchengemeinde und werden durch diese verwaltet. Vertreter der Kirchengemeinde ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. Nur dieser oder eine von diesem beauftragte Person kann wirksame Anordnungen über die Benutzung der Räumlichkeiten treffen. Die jeweils beauftragte Person übt ebenso wie der Kirchenvorstandsvorsitzende das Hausrecht aus.

 

Jeder Benutzer der Räumlichkeit unterwirft sich mit Abschluss eines Mietvertrages dieser Ordnung und gegebenenfalls zusätzlicher konkreter Einzelanordnungen der Beauftragten der Pfarrei.

 

 

§ 2

 

Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung der Räumlichkeiten besteht nicht.

 

Die Kirchengemeinde wird in der Regel Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, der Jugendarbeit, soweit sie in Gruppen organisiert ist, und kulturelle gesellige Veranstaltungen zulassen.

 

Die Benutzung der Räumlichkeiten kann versagt werden, wenn zu besorgen ist, dass eine beabsichtigte Veranstaltung mit dem Selbstverständnis der katholischen Kirche und ihrer Lehre im Widerspruch stehen würde. Dem entspricht, dass die Kirchengemeinde in Zweifelsfällen berechtigt ist, sich vom Antragsteller den beabsichtigten Verlauf und Zweck einer Veranstaltung schriftlich darlegen zu lassen.

 

Veranstaltungen politischer Parteien und ihrer Organisationen sind in den Räumlichkeiten ausgeschlossen, soweit sie ausschließlich oder vorrangig parteipolitischen Charakter haben oder der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder den Rechtsvorschriften zuwiderlaufen würden.

 

 

§ 3

 

Die Zeiten für regelmäßig wiederkehrende Benutzungen werden in einem Plan zum Jahresbeginn festgelegt. Die in diesem Plan enthaltenen Termine für pastorale Arbeit der Kirchengemeinde in den Räumlichkeiten haben Vorrang vor anderen Veranstaltungen.

 

Anträge für einmalige Benutzung sind spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin an die Kirchengemeinde zu stellen. Die Kirchengemeinde behält sich vor, den Abschluß eines schriftlichen Mietvertrages (Einzelnutzungsvertrag) zu verlangen.

 

 

§ 4

 

Die Kirchengemeinde ist bei Verstößen gegen diese Haus- und Benutzungsordnung berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine bereits zugesagte, regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu widerrufen. Desweiteren verliert der Benutzer für den Tag der Störung sein Benutzungsrecht, ohne daß es einer weiteren Erklärung seitens der Kirchengemeinde bedarf.

 

§ 5

 

Der Veranstalter (Benutzer) haftet für die ordnungsgemäße Benutzung der Räumlichkeiten und des Inventars durch die Teilnehmer. Er steht der Kirchengemeinde demgemäß finanziell für Schäden ein, die durch die Nutzer der Räumlichkeiten während oder aus Anlaß der Veranstaltung verursacht werden. Mit dem Antrag auf Benutzung hat der Antragsteller einen für ihn verantwortlichen Veranstaltungsleiter zu benennen.

 

Der Veranstaltungsleiter soll die Räumlichkeiten als erster betreten und als letzter verlassen, um sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten vor und nach der Nutzung zu überzeugen. Schadhafte Einrichtungsgegenstände, Anlagen oder Geräte dürfen nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind unverzüglich der Kirchengemeinde zu melden.

 

Der Veranstaltungsleiter ist verpflichtet, die seiner Leitung unterstehenden Teilnehmer der Veranstaltung auf diese Haus- und Benutzungsordnung, insbesondere auf die Haftungsbedingungen, hinzuweisen.

 

Die Benutzer tragen ferner die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften.

 

 

§ 6

 

Die technischen Anlagen, wie Heizungsvorrichtungen u.ä., dürfen nur von der beauftragten Person der Kirchengemeinde bedient werden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung.

 

 

§ 7

 

Die Garderobenaufbewahrung obliegt dem Benutzer. Für abhandengekommene Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung.

 

Nach Abschluß der Benutzung sind die Räumlichkeiten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und die benutzten Einrichtungen, Geräte und Anlagen in den Zustand zu bringen, in dem sie überlassen wurden. Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung entstanden sind, sind der Kirchengemeinde unverzüglich mitzuteilen. Fundsachen sind unverzüglich der Kirchengemeinde abzuliefern.

 

 

§ 8

 

Die Kirchengemeinde ist berechtigt, vom Veranstalter / Benutzer im Sinne dieser Ordnung Gebühren für die Nutzung zu fordern. Daneben hat der Veranstalter die aus seiner Veranstaltung resultierenden Nebenkosten einschließlich Heizung und Reinigung zu tragen. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, hierfür einen Pauschalbetrag festzusetzen.

 

 

§ 9

 

Der Veranstalter hat evtl. erforderliche (behördliche) Genehmigungen  (z.B. GEMA) vor der Veranstaltung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einzuholen.

 

Eventuell anfallende Gebühren (z.B. GEMA) sind vom Veranstalter zu übernehmen. Die Kirchengemeinde haftet nicht für diesbezügliche Ansprüche Dritter.

 

 

§ 10

 

Der Veranstalter übernimmt für die Dauer der Veranstaltung die Verkehrssicherungspflicht. Der Veranstalter stellt die Kirchengemeinde frei von Ansprüchen Dritter, vor allem der Teilnehmer an seiner Veranstaltung, die während oder aus Anlaß seiner Veranstaltung auf dem Grundstück und im Gebäude der Kirchengemeinde entstehen. Hierfür ist vom Veranstalter eine geeignete Versicherung abzuschließen. Die Kirchengemeinde kann die Genehmigung der Veranstaltung von der Vorlage des Versicherungsnachweises abhängig machen.

 

Die Haftung des Eigentümers beschränkt sich auf den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes.

 

 

§ 11

 

Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften werden durch diese Haus- und Benutzungsordnung nicht berührt. Auf die Regelungen des Jugendschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes, des Lebensmittelrechts, des Steuerechts und die Lärmschutzregelungen wird besonders hingewiesen.

 

Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt am Tag der kirchenoberlichen Genehmigung in Kraft. Ältere Haus- und Benutzungsordnungen der Kirchengemeinde werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

 

 

 

Lindhorst, den 30. August 2004                         Stefan Bringer, Pfarrer

 

 

            (L.S.)                                                   ___________________________________________

                                                                                  Mitglied des Kirchenvorstandes

 

 

 

 

                                                                        ___________________________________________

                                                                                  Mitglied des Kirchenvorstandes

 

 

 

 

 

 

 

 

            Kirchenoberlich genehmigt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG.

 

 

           

 

            (L.S.)                           Hildesheim, den ________________________________

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren-Ordnung

 

für die Nutzung der Räumlichkeiten

 

der röm.-kath. Pfarrgemeinde St. Barbara in 31698 Lindhorst

 

in den Pfarrheimen in Lindhorst und Sachsenhagen.

 

 

1.         Beerdigungskaffee                                                             40,-    

 

2.         Versammlungen nicht-kirchlicher Vereine                       30,-    

 

3.         Jegliche Feiern                                                                   70,-    

 

 

 

 

_______________________       _________________________________________

Ort, Datum                                                    Vorsitzender des Kirchenvorstandes

 

 

 

            (L.S.)                                      _________________________________________

                                                                       Mitglied des Kirchenvorstandes

 

 

 

                                                           _________________________________________

                                                                       Mitglied des Kirchenvorstandes

 

 

 

 

 

Kirchenoberlich genehmigt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG.

 

           

                        Hildesheim, den __________________________

 

 

 

                                    (L.S.)

 

 

 

 

 

Beispiel-Mietvertrag

 

über die befristete Überlassung von Räumlichkeiten

in den kath. Pfarrheimen Lindhorst und Sachsenhagen

(z.B. für Veranstaltungen)

 

 

Zwischen der röm.-kath. Pfarrgemeinde St. Barbara in 31698 Lindhorst

 

vertreten durch den Pfarrer

 

- nachfolgend Vermieter genannt -

 

 

und________________________________________________________________

 

 

vertreten durch ______________________________________________________

 

 

- nachfolgend Mieter genannt -

 

wird unter Maßgabe der Haus- und Benutzungsordnung, die Bestandteil dieses Vertrages ist, folgendes vereinbart:

 

 

§ 1

 

Der Vermieter gestattet dem Mieter die Benutzung der nachfolgend genannten Räumlichkeiten

 

___________________________________________________________________ für folgende Veranstaltung: ___________________________________________ die am ________________ von  _______________ bis ______________stattfindet.

 

§ 2

 

Für die Benutzung hat der Mieter an den Vermieter folgenden Mietzins zu zahlen:

 

_________ €.

 

Dieser Mietzins schließt die nachfolgend genannten Nebenkosten mit ein:

 

___________________________________________________________________

 

Die nachfolgend genannten Nebenkosten werden nach folgendem Schlüssel / pauschal berechnet und betragen

           

___________ €  für __________________________________________________

 

___________ € für __________________________________________________

 

___________ € für __________________________________________________.

 

 

§ 3

 

Die beabsichtigte Veranstaltung darf nicht im Widerspruch zum Selbstverständnis der katholischen Kirche und ihrer Lehre stehen. Jede Ruhestörung ist zu vermeiden. Rundfunk und Fernsehempfang, Benutzung von Musikinstrumenten und Tonträgern ist nur in Zimmerlautstärke gestattet.

 

Abfälle sind vorschriftsmäßig und sachgerecht zu entsorgen.

Durch die beabsichtigte Veranstaltung darf desweiteren nicht gegen geltendes Recht oder die schutzwürdigen Interessen der Nachbarschaft verstoßen werden.

 

 

§ 4

 

Der Schlüssel ist bei Abschluss dieses Mietvertrages ausgehändigt worden / der Schlüssel ist am ________________________ bis ______________________ bei __________________________________________ gegen Quittung abzuholen und bis ____________ am selben Ort / bei _______________________ zurückzugeben.

 

§ 5

 

Der Mieter hat sich unverzüglich nach Betreten der gemieteten Räume von deren ordnungsgemäßen Zustand sowie der Vollständigkeit der Einrichtungsgegenstände zu überzeugen und eventuelle Mängel sofort dem Vermieter anzuzeigen. Andernfalls gelten die Räume als bei Beginn der Veranstaltung ordnungsgemäß übergeben.

 

 

§ 6

 

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 7

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

§ 8

 

Sollten einzelne oder mehrere Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so verständigen sich die Vertragspartner auf solche Regelungen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen.

 

 

§ 9

 

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme von der Haus- und Benutzerordnung.

 

 

§ 10

 

 

Der Mieter benennt Frau/Herrn _________________________________ als verantwortlichen Veranstaltungsleiter.

 

 

 

§ 11

 

_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

 

 

 

 

 

 

 

____________________________________

Ort, Datum

 

 

 

 

_____________________________               ______________________________

Vermieter                                                                    Mieter


 

Zurück

 

Kath. Pfarrgemeinde St. Barbara / Lindhorst

Startseite

Stand: August 2004